Nach einer erfolgreichen Behandlung oder auch zu bestimmten Anlässen wie Weihnachten möchten einige Patientinnen und Patienten ihre Wertschätzung gerne durch Geschenke zum Ausdruck bringen. Offiziell ist es Ärztinnen und Ärzten untersagt, Präsente anzunehmen, die ihre ärztliche Entscheidung beeinflussen könnten. Welche Kleinigkeiten doch erlaubt sind und in welchen Fällen Ärzte lieber vorsichtig sein sollten, erklärt der folgende Artikel.
Unterschiedliche Arten von Präsenten
Schokolade zu Weihnachten, ein Trinkgeld zum Jahresende: Während ihrer beruflichen Laufbahn bekommen Ärzte einige Zuwendungen angeboten. Dabei lassen sich verschiedene Arten von Geschenken voneinander unterscheiden:
- Kleine Anerkennungen: Bei den meisten Präsenten für Ärzte handelt es sich um unverfängliche Kleinigkeiten. Dazu gehören etwa Süssigkeiten oder ein Trinkgeld in geringer Höhe.
- Werbegeschenke: Dazu zählen unter anderem Kalender, Kugelschreiber, Tassen oder ähnliche Gegenstände. Diese Präsente haben das Ziel, für ein bestimmtes Produkt zu werben.
- Schenkungen: Als Schenkung werden Präsente von höherem Wert bezeichnet, etwa höhere Geldbeträge oder Wertsachen wie Schmuck und kostspielige Uhren.
Das sagt die Standesordnung zur Annahme von Geschenken
Ob Ärzte Geschenke annehmen dürfen, ist in der Standesordnung der FMH geregelt. Art. 38 untersagt die Annahme von Geschenken von Patienten oder anderen Dritten, wenn die Präsente die ärztliche Entscheidung beeinflussen könnten und das übliche Mass einer kleinen Anerkennung übersteigen. Das gilt auch für Verfügungen von Todes wegen.
Die Grundlage für diese Regelung: Ärzte sollen in ihren Entscheidungen frei und unabhängig sein. Ein teures Geschenk oder eine grössere Geldspende während einer laufenden Behandlung könnte als Versuch der Einflussnahme gewertet werden.
Das ist aber auch nicht immer der Fall. So überschrieb etwa eine schlafmittelabhängige Frau ihrem Hausarzt Grundeigentum im Wert von 2 Millionen Schweizer Franken. Der Vormund der Frau klagte und forderte, den Vertrag für ungültig erklären zu lassen. Sowohl das Bezirksgericht als auch der Kanton Luzern lehnten diese Klage jedoch ab. Der Vertrag sei weder sittenwidrig noch würde er gegen die Standesordnung der FMH erforschen, so das Urteil der Richter. Die Begründung: Das persönliche Verhältnis zwischen Arzt und Patienten habe bereits vor der Behandlung bestanden.
Welche Präsente sind unbedenklich?
Fälle wie der Beschriebene stellen allerdings die Ausnahme dar. Generell sollten Ärzte bei der Annahme wertvoller Sachgeschenke oder hoher Geldsummen vorsichtig sein. Kleine Aufmerksamkeiten müssen sie allerdings nicht ablehnen. Ob man Präsente von Patienten annehmen sollte oder nicht, richtet sich vor allem nach zwei Faktoren: dem Zeitpunkt der Schenkung sowie dem Wert des Geschenks.
- Zeitpunkt der Schenkung: Schenkungen während einer laufenden Behandlung können als Versuch gedeutet werden, eine Bevorzugung zu erzielen. Überreichen Patienten ihre Präsente dagegen nach Abschluss der Behandlung als Dankeschön, ist die Annahme in aller Regel unproblematisch, da nicht mehr von einer Einflussnahme ausgegangen werden kann. Diese Faustregel folgt dem Prinzip, dass es sich bei Geschenken immer um eine selbstlose Gabe handelt, die keine Gegenleistung bewirken soll.
- Wert des Geschenkes: Zugelassen sind sogenannte kleine Anerkennungen, also Präsente von geringem Wert. Darunter fallen etwa eine Schachtel Pralinen. eine Flasche Wein, selbstgebackene Kekse oder Kuchen oder ein geringes Trinkgeld für die Kaffeekasse der Praxis.
Geschenke von Pharmaunternehmen
Einige Pharmafirmen versuchen, Ärzte mit Warengutscheinen, Sachgeschenken oder Reisen zur Verschreibung gewisser Medikamente zu verleiten. Das Heilmittelgesetz untersagt dieses Vorgehen, die Vorgabe wird allerdings oft unterlaufen. Der Bundesrat hat daher zum 1. Januar 2020 die Gesetzgebung verschärft. Gestattet sind seitdem nur noch Präsente mit einem Maximalwert von 300 Schweizer Franken pro Jahr, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind. Mit der Einführung der neuen Regelung wurden auch die Kontrollen verschärft.
Dürfen Ärzte ihren Patienten Geschenke machen?
Wie sieht es nun im umgekehrten Fall aus: Dürfen Ärzte ihren Patienten Präsente überreichen, etwa als Werbegeschenk? Grundsätzlich gilt für Ärzte in der Schweiz Werbeverbot. Werbegeschenke sind allerdings erlaubt.
Möchten Ärzte ihren Praxisangestellten zum Geburtstag oder zu Weihnachten eine kleine Freude machen, müssen einige steuerliche Aspekte beachtet werden. Mitarbeitergeschenke bis zu einer Höhe von 500 Schweizer Franken stellen keine entgeltliche Leistung dar und unterliegen damit auch nicht der Mehrwertsteuer, teurere Aufmerksamkeiten sind dagegen zu versteuern. Ab einem Wert von 500 Schweizer Franken müssen die Aufmerksamkeiten auch im Lohnausweis deklariert werden. Bei Sachgeschenken ist der aktuelle Marktwert zu berücksichtigen. Ärzte können die bezahlten Vorsteuern zum Abzug bringen.