Zu lange Arbeitszeiten führen zur Übermüdung, Übermüdung führt zu Fehlern. Im Klinikalltag können Fehler schnell schwerwiegende Folgen haben. Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind daher eine wichtige Voraussetzung für den Gesundheitsschutz von Ärzten und Patienten gleichermassen. Das Arbeitsgesetz (ArG) gibt Arbeits- und Ruhezeiten für Ärzte in der Schweiz vor.
Was regelt das Arbeitsgesetz für Ärzte in der Schweiz?
Das Arbeitsgesetz legt die Mindestruhezeiten für Ärztinnen und Ärzte fest und gibt Vorgaben für die Gestaltung von Schichtplänen. Es gilt für alle Assistenzärzte in der Schweiz, für die meisten Oberärzte sowie für das gesamte privatrechtlich angestellte medizinische Personal.
An den Spitälern, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, sind Ärzte, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben – also Chefärzte mit hoher Kompetenz und hoher wirtschaftlicher Verantwortung – meist ausgenommen. Konkret heißt es zur Ausnahme: „Wer aufgrund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von großer Tragweite treffen und die Entwicklung des Betriebes maßgeblich beeinflussen kann.“
Nicht unter das Arbeitsgesetz fallen Ärzte, die rein wissenschaftlich tätig sind. Auf jene, die teilweise wissenschaftlich tätig sind, ist das Arbeitsgesetz hingegen anwendbar.
Arbeitszeiten und Ruhezeiten laut Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz für Ärzte in der Schweiz legt die maximale Wochenarbeitszeit auf 50 Stunden fest. In Ausnahmefällen dürfen Ärzte maximal zwei Stunden länger arbeiten. Die kumulierten Überschreitungen dürfen nicht mehr als 140 Stunden im Jahr betragen.
Pro Tag sind maximal 14 Stunden Arbeitszeit gestattet, inklusive Pausen und allfällige Überzeit. Die Arbeitszeit ist dabei gleichbedeutend mit der Präsenzzeit.
Die Ruhezeit muss pro Tag mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Ruhezeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Als Tagesarbeitszeit gilt dabei die Zeitspanne von 6:00 bis 20:00 Uhr, die Zeit von 20:00 bis 23:00 gilt als Abendarbeitszeit.
Pro Woche muss Ärzten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zugestanden werden. Zum Pikettdienst, also zur Bereitschaft, dürfen Ärzte maximal sieben Stunden im Monat herangezogen werden.
Regelungen für Mutterschutz und Mutterschaftsentschädigung
Für Schwangere sowie Ärztinnen und Ärzte mit Familie gelten besondere Regelungen. Erwerbstätige Frauen haben demnach Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Der Verdienstausfall wird mit 80 Prozent des früheren Arbeitseinkommens entschädigt, maximal 196 Schweizer Franken am Tag. Voraussetzung ist, dass die Mutter neun Monate vor der Geburt des Kindes in der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sowie fünf Monate lang erwerbstätig war. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der EU und in EFTA-Staaten sind anrechnungsfähig.
Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat beträgt die tägliche Ruhezeit 12 Stunden. Ab der achten Woche vor der Entbindung darf zwischen 20 und 6 Uhr nicht gearbeitet werden. Nach der Geburt darf acht Wochen gar nicht gearbeitet werden, und danach bis zur 16. Woche nur, wenn die junge Mutter das möchte. Stillenden Müttern ist Zeit zum Stillen oder Abpumpen von Milch einzuräumen. Stillende Frauen dürfen generell nur arbeiten, wenn sie das möchten.
Eine Ausnahme machen die vier kantonalen Spitäler in Zürich, die in Sachen Mutterschaft bzw. Elternschaft nach kantonalem Recht verfahren.
Zusätzliche Regelungen an den Spitälern
Zusätzlich zum Arbeitsgesetz gelten an den Spitälern noch weitere Bestimmungen, wie das Personalgesetz des jeweiligen Kantons, kantonale Personalverordnungen und individuelle Arbeitsverträge sowie Anstellungsverfügungen.