Wer krank ist, möchte an erster Stelle möglichst schnell die Gesundheit wieder erlangen. Eine Krankschreibung erlaubt dem angeschlagenen Arbeitnehmer, zu Hause zu bleiben und sich auszuruhen. Aber was ist in dieser Zeit dem Arbeitsrecht in der Schweiz zufolge eigentlich alles erlaubt? Und was bedeutet es überhaupt, arbeitsunfähig zu sein? Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über alle Infos und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema.
Was bedeutet es, krankgeschrieben zu sein?
Eine Krankschreibung stellt der Arzt in dem Fall aus, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit seine Arbeit nicht ausüben kann. Bei einer Grippe ist der Fall klar: Man fühlt sich schlapp und müde und kann sich deswegen nicht auf die Arbeit konzentrieren. Noch dazu ist man infektiös. Die Krankschreibung soll also dem Arbeitnehmer Zeit geben, sich zu erholen und gleichzeitig die Kollegen davor schützen, sich ebenfalls anzustecken.
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Je nachdem, welche Krankheit vorliegt und welcher Tätigkeit man nachgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit jedoch ganz unterschiedlich ausfallen. Mit einem gebrochenen Bein kann man schon bald wieder an einem Computer arbeiten, im Restaurant Kunden bedienen wird jedoch eine ganze Weile nicht möglich sein. Die Genesungszeit und damit auch die Krankschreibung hängen also von unterschiedlichen Faktoren ab.
Welche Pflichten bestehen mit einer Krankschreibung?
Die oberste Pflicht besteht zunächst darin, gesund zu werden. Die Genesung steht also im Vordergrund. Bei einem leichten Schnupfen genügt es deswegen oftmals, ein bis zwei Tage zu Hause zu bleiben. Viele Arbeitnehmer verlangen in diesem Fall nicht einmal eine ärztliche Krankschreibung.
Bei einer behandlungsdürftigen Erkrankung oder einer Krankheitsdauer ab drei Tagen ist allerdings der Besuch eines Arztes notwendig. Dieser stellt ein Attest aus, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Manche Arbeitgeber verlangen dieses auch schon ab dem ersten Tag. Das ist dem Arbeitgeber freigestellt und wird in der Regel vertraglich festgesetzt.
Die Krankschreibung enthält das Datum und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Sie wird in doppelter Ausführung ausgestellt, einmal für die Krankenkasse mit Angabe der Erkrankung und einmal ohne diese Angabe für den Arbeitgeber. Denn der Arbeitgeber oder die Vorgesetzten haben kein Recht zu erfahren, welche Krankheit der Mitarbeiter hat.
Was ist trotz Arbeitsunfähigkeit erlaubt?
Viele glauben, dass sie zu Hause im Bett bleiben müssen, wenn sie krankgeschrieben sind. In manchen Krankheitsfällen mag Bettruhe auch die sinnvollste Art der Genesung sein. In anderen Fällen ist dies jedoch keineswegs zwingend notwendig. Denn trotz Arbeitsunfähigkeit sind viele Dinge erlaubt. Denn es kommt immer auf die Krankheit und die ausgeübte Tätigkeit an.
Das Haus verlassen
Wer krank ist, darf selbstverständlich das Haus verlassen. Die Ausnahme ist natürlich, man befindet sich in Quarantäne aufgrund einer sehr ansteckenden Krankheit wie COVID-19. Eine Krankschreibung bedeutet aber grundsätzlich nicht Hausarrest. So sind Artbesuche selbstverständlich jederzeit erlaubt, genauso Einkäufe. Ein alleinlebender Single hat zum Beispiel oft keine andere Möglichkeit, als trotz Krankheit zum Supermarkt zu gehen. Bei einer leichten Erkältung oder einem gebrochenen Finger ist das auch problemlos möglich. Wer eine schwere Grippe hat, sollte allerdings aus eigenem Ermessen besser Freunde und Bekannte um Hilfe bitten oder einen Lieferservice in Erwägung ziehen.
Auch ein Spaziergang an der frischen Luft ist grundsätzlich nicht verboten – sofern die Krankheit es zulässt. Mit einem gebrochenen Bein sollte man möglichst nicht Wandern gehen, da dies aus medizinischen Gründen die Genesung beeinträchtigt. Mit einer verstauchten Schulter hingegen sind ein paar Schritte an der frischen Luft kein Problem. Auch ein Besuch in einem Café um die Ecke lässt sich mit einem Bänderriss in der Regel bewältigen, auf eine Teilnahme an einem Marathon sollte hingegen verzichtet werden.
Krankgeschrieben draußen erwischt werden
Wenn man krankgeschrieben ist und außerhalb des Hauses von Kollegen oder dem Chef gesehen wird, kann das natürlich sehr unangenehm sein. Beim Einkauf im Supermarkt ist das weniger schlimm als beim Joggen oder gar beim Feiern im Club. Dennoch kann dem krankgeschriebenen Arbeitnehmer daraus zunächst kein Nachteil entstehen, denn massgebend ist immer das, was der Arzt sagt.
Bei vielen Krankheiten ist es schliesslich förderlich für den Genesungsprozess, sich zu bewegen und an die frische Luft zu gehen. Auch der Besuch eines Fitnessstudios oder eines Schwimmbads kann als Reha-Massnahme sinnvoll sein. Die Tätigkeit hängt immer vom therapeutischen Zweck ab. Die Beweispflicht liegt hier jedoch immer beim Arbeitnehmer.
Schwieriger wird es hingegen, wer beim Feiern in der Disco erwischt wird. Denn dies lässt schnell Zweifel an der Krankschreibung aufkommen und das Beweisen einer Arbeitsunfähigkeit wird zunehmend schwieriger für den Arbeitnehmer.
Zweifel des Arbeitgebers: Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer
Wie so oft kennt das Recht viele Wege und eine allgemeine Antwort ist nur schwer zu geben. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln, wenn er einen triftigen Grund dazu hat. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit beweisen, wenn er weiterhin Lohnfortzahlungen erhalten möchte.
Das Arztzeugnis ist hier das beste Beweismittel, jedoch kann auch dieses angezweifelt werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dazu auffordern, zu einem Vertrauensarzt zu gehen, wenn es objektive Anhaltspunkte gibt. Dazu zählt beispielsweise, dass er den Mitarbeiter beim Feiern gesehen hat, oder wenn sich die Krankschreibungen fortlaufend an Montagen häufen. Die Kosten für die Untersuchung liegen beim Arbeitgeber. Die ärztliche Schweigepflicht greift auch hier: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, die Diagnose zu erfahren. Ihm wird lediglich die Arbeitsunfähigkeit bestätigt bzw. dementiert.
Dennoch unterliegen Krankheit und Unfall einem besonderen Kündigungsschutz. Artikel 336c des Schweizerischen Obligationenrecht regelt, dass ein Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während maximal 30 Tagen nicht gekündigt werden darf. Ab dem zweiten bis fünften Jahr sind es 90 Diensttage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. In dieser Sperrfrist darf keine Kündigung ausgesprochen werden, sofern es nicht um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit wie physische Belastung handelt.
Krankgeschrieben im Urlaub
Wer im Urlaub krank wird, kann sich mit einem Arztzeugnis die verlorenen Tage wieder anrechnen lassen. Denn Urlaub dient der Erholung und diese wird durch Krankheit beeinträchtigt.
Wenn man vor Antritt einer Reise krank wird, darf man unter Umständen trotzdem in den Urlaub fahren. Das hängt nämlich davon ab, ob eine Reise trotz einer Krankheit möglich ist. Mit einer Sehnenscheidenentzündung kann man zwar keine Computermaus bedienen, sich am Strand erholen geht dennoch. Aber auch hier gilt, dass der Arzt dies bescheinigen muss.
Krankgeschrieben, aber frühzeitig die Arbeit wieder aufnehmen?
Ein Arbeitgeber muss sich an die Anweisungen des Arbeitszeugnisses halten und darf seinen Mitarbeiter nicht vorzeitig wieder an den Arbeitsplatz zitieren. Der Arbeitnehmer muss sich entsprechend ebenso an die im Arztzeugnis angegebene Genesungszeit halten.
Fühlt man sich vorzeitig wieder gesund und möchte vor Ablauf der Krankenzeit wieder arbeiten, sollte man unbedingt Rücksprache mit dem Arzt halten. Dieser kann die Krankschreibung dann aufheben oder verkürzen.
Häufige Fragen
- Was ist eine Krankschreibung?
- Was ist erlaubt, obwohl man krankgeschrieben ist?
- Darf man arbeiten, wenn man krankgeschrieben ist?
- Kann man im Urlaub krankgeschrieben werden?
Eine Krankschreibung stellt ein Arzt aus, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit seine Arbeit nicht ausüben kann. Die Krankschreibung ist dazu da, dem Arbeitnehmer Zeit geben, sich zu erholen und ggf. gleichzeitig Kollegen vor Ansteckung schützen.
Wer krankgeschrieben ist, hat die Pflicht, alles zu tun, wieder gesund zu werden. Trotzdem dürfen Kranke das Haus verlassen, Arztbesuche, Einkäufe oder Spaziergänge unternehmen. Was man tun darf/sollte ist von der Art der Erkrankung und dem persönlichen Ermessen abhängig.
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter nicht vorzeitig wieder an den Arbeitsplatz zitieren. Auch der Arbeitnehmer hat sich an die im Arztzeugnis angegebene Genesungszeit zu halten. Fühlt man sich vor Ablauf der Krankenzeit wieder arbeitsfähig, kann der Arzt die Krankschreibung aufheben.
Wer im Urlaub krank wird, muss das seinem Arbeitgeber melden. Mit einem Arztzeugnis können sich Arbeitnehmer die verlorenen Tage wieder anrechnen lassen. Denn die Urlaubszeit dient der Erholung und diese wird durch Krankheit beeinträchtigt.