Endlich ist der langersehnte Urlaub gekommen. Wenn anstatt Erholung eine Erkrankung während der Urlaubszeit folgt, besitzen Arbeitnehmer verschiedene Rechte, aber auch Pflichten. Dies betrifft vor allem die Krankschreibung und Meldepflicht. Hierbei gelten strengere Regelungen für eine Krankmeldung als im Erkrankungsfall ausserhalb des Urlaubs.
Inhaltsverzeichnis
Weil es im Urlaub jeden Arbeitnehmer treffen kann, sollte man sich ausführlich darüber informieren, was bei Krankheit im Urlaub zu tun ist. Wer sich nicht an die vorgeschriebenen Regelungen hält und sich ein fehlerhaftes Verhalten erlaubt, dem drohen im schlimmsten Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Legitimität einer Krankmeldung im Urlaub
Die gesetzlich vorgeschriebene und bezahlte Urlaubszeit dient dem Zweck, Arbeitnehmern eine Erholung vom Arbeitsstress zu ermöglichen. Sie sollen neue Energie tanken und sich erholen, um frisch sowie motiviert zurück zum Arbeitsplatz zurückzukehren und möglichen Krankheiten durch die Arbeitsbelastung vorzubeugen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und die zweckdienliche Erholung kann nicht erfolgen, sind die Krankheitstage keine Urlaubstage. Nun kommt es darauf an, wann beziehungsweise welche krankheitsbedingte Situation die Erholung im arbeitsrechtlichen Sinne einschränkt. Grundsätzlich hat für die Krankmeldung und Umwandlung von Urlaubs- in Krankheitstage eine Erkrankung vorzuliegen, durch welche der Arbeitnehmer seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen könnte. Das heisst, eine Krankschreibung im Urlaub beruht immer auf einer Arbeitsunfähigkeit und nicht auf einer allgemeinen „Urlaubsunfähigkeit“. Damit reicht eine blosse/s Magenverstimmung oder Unwohlsein nicht für anzuerkennende Krankmeldungen aus. Wer aber beispielsweise an einem ansteckendem Virusinfekt erkrankt oder sich einer unvorhersehbaren Operation als Folge eines Unfalls zu unterziehen hat, gilt als krank und arbeitsunfähig.
Krankmeldung an den Arbeitgeber
Bei einer Krankheitsmeldung während des Urlaubs ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese dem Arbeitgeber bereits am ersten Tag der „Arbeitsunfähigkeit“ anzuzeigen. Wer aber zum Beispiel morgens einen Unfall erleidet und sofort operiert wird, kann häufig die Arbeitgeber-Benachrichtigung nicht zeitnah vornehmen oder veranlassen. Das wird jeder Arbeitnehmer verstehen. Auch rechtlich befinden sich Arbeitnehmer auf der sicheren Seite, wenn die Unmöglichkeit durch die Umstände zu rechtfertigen sind. Im Vergleich: Bei einer Krankschreibung ausserhalb von Urlaubszeiten haben Arbeitnehmer in Deutschland drei Tage Zeit für die Meldung. In der Schweiz gilt in beiden Fällen die Drei-Tagesfrist.
Nachweispflicht
Jeder Krankmeldung ist ein entsprechender Nachweis hinzuzufügen. Dieser besteht aus einer vom behandelnden Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Fällt die Krankheit in die Urlaubszeit, ist dem Arbeitgeber zusätzlich ein ärztliches Attest am ersten, beziehungsweise in der Schweiz bis zum dritten Krankheitstag, vorzulegen. Aus diesem ist hervorzugehen, um welche Erkrankung es sich handelt. Wichtig ist zudem, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit inklusive Datum Erwähnung findet. Fehlt dieser Passus, besteht kein Anspruch auf die Gutschrift der „versäumten“ Urlaubstage aufgrund einer Erkrankung.
Zudem sollte dem Krankheitsnachweis auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie eine Kontaktadresse mitgeteilt werden, unter welcher der Arbeitsunfähige bei eventuellen Rückfragen jederzeit erreichbar ist. Wechselt die Kontaktadresse während der Krankschreibung beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt zu einer Reha-Klinik, ist dies dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Meldeart
Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer können für eine Krankmeldung jede Art der Kommunikation wählen. Ob telefonisch, per Nachrichtensystem, Fax oder E-Mail, wichtig ist, dass sie unverzüglich erfolgt. Im Idealfall wird die Meldung schriftlich getätigt, damit auch dem Arbeitgeber ein Nachweis für die Pflichterfüllung vorliegt. Die ärztlichen Nachweise können als Foto oder E-Mail-Anhang beigefügt werden. Das entbindet aber nicht von der Vorlage der Originale, die entweder postalisch oder durch Dritte persönlich dem Arbeitgeber zugestellt werden können.
Krankmeldung im Auslandsurlaub
Wer seinen Urlaub im Ausland verbringt und dort krank wird, hat aufgrund der Nachweispflicht sofort einen dort zugelassenen Arzt aufzusuchen und sich die „Arbeitsunfähigkeit“ ebenfalls attestieren zu lassen. Gleichzeitig ist ein Nachweis des behandelnden Arztes erforderlich, um die Krankenkasse in der Heimat informieren zu können. In manchen Fällen liegt auch eine Reisekrankenversicherung vor, für die man gegebenenfalls einen Krankheitsnachweis benötigt.
Grundsätzlich sollte im arbeitsunfähigen Krankheitsfall im Ausland beachtet werden, dass der Krankheitsnachweis die gleichen Kriterien erfüllt, wie bei Erkrankungen in Deutschland oder der Schweiz. Ansonsten muss man ihn nicht anerkennen.
Krankheitstage gegen Urlaubstage wechseln
Wenn sich die Anzahl an Urlaubstagen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit verkürzt, sind die Tage dem Jahres-Urlaubsanspruch gutzuschreiben. Zu berücksichtigen gilt, dass keine Gutschrift erfolgt, wenn es sich um andere Freitage als um Erholungsurlaub handelt. Dazu zählt zum Beispiel der Überstundenabbau oder gesonderte Urlaubstage zur Betreuung eines erkrankten Kindes.
Urlaubstage nachholen
Es ist Arbeitnehmern gesetzlich untersagt, die „versäumten“ Urlaubstage durch Krankheit eigenmächtig ohne Arbeitnehmergenehmigung an das Ende des offiziellen Urlaubes anzuschliessen. Einer Beantragung steht allerdings nichts im Wege. Wer die Urlaubszeit dennoch eigenmächtig verlängert, nimmt eine Selbstbeurlaubung vor. Diese ist unzulässig und kann zu arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zu einer Kündigung führen.
Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Falle einer Umwandlung von Urlaubs- in Krankheitstage eine Lohnfortzahlung anstelle von Urlaubsgeld fordern. Ist das Urlaubsgeld bereits an den erkrankten Arbeitnehmer ausbezahlt worden, hat er es in entsprechender Höhe zu erstatten. Die Höhe beträgt pro Tag aktuell ein Viertel des Tagesentgeltes. Dieses berechnet man aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Allerdings greift dann die Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheitstage. In der Regel werden Lohn- und Urlaubsentgelt aufgrund Krankmeldung im Urlaub miteinander verrechnet.